Über Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Friedhofsfläche Jüdischen Gemeinde des ehemaligen Regierungsbezirks Osnabrück K.d.ö.R
Beerdigungs- und Friedhofsordnung der Jüdischen Gemeinde des ehemaligen Regierungsbezirks Osnabrück K.d.ö.R
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Die nachstehende Beerdigungs- und Friedhofsordnung regelt das Beerdigungs- und Friedhofswesen für alle von der Jüdischen Gemeinde des ehemaligen Bezirks Osnabrück K.d.ö.R verwalteten Friedhöfe.
§2 Auf dem Friedhof können beerdigt werden: 1. Die verstorbenen Mitglieder der Jüdischen Gemeinden sowie alle im Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen verstorbenen Personen jüdischen Glauben. 2. Auswärts verstorbene jüdische Personen, auch wenn sie nicht einer jüdischen Gemeinde angehört haben. 3. In Ausnahmefällen mit Beschluss des Vorstandes nicht jüdische Ehefrauen bzw. Ehemänner von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinden und Kinder jüdischer Väter. Jedoch wird ein jüdisches Zeremoniell nicht stattfinden. Die Beerdigung wird auf einem, vom Vorstand festzulegenden Platz im interkonfessionellen Bereich des jüdischen Friedhofs stattfinden. 4. Asche von Verstorbenen kann auf dem jüdischen Friedhof nicht beerdigt und auch nicht anderweitig beigesetzt werden. 1 5. Früh- und Fehlgeburten (weiteres in §4) nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen. Über Beisetzung einzelner Körperteile entscheidet das Rabbinat.
§3 Die Jüdische Gemeinde bewirkt die Bestattung der Verstorbenen nach den Vorschriften der jüdischen Religion. Eine Obduktion kann nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgen.
§4 Die Anmeldung von Beerdigungen erfolgt bei der Jüdischen Gemeinde des ehemaligen Regierungsbezirks Osnabrück K.d.ö.R. Es ist eine Bescheinigung des zuständigen Standesamtes über die Eintragung eines Sterbefalles vorzulegen. Bei der Anmeldung zur Beerdigung einer Fehlgeburt ist das Attest eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen. Auf dem Attest muss der Name der Mutter sowie Ort und Zeit der Geburt angegeben und zugleich bescheinigt sein, dass es sich um eine Fehlgeburt handelt. Dieses Attest muss ferner mit dem Vermerk des zuständigen Polizeireviers versehen sein, dass keine Bedenken gegen eine Beerdigung bestehen. Der vom zuständigen Polizeirevier ausgestellte Beerdigungsschein ist dem Gemeindebüro spätestens 48 Stunden vor der Beisetzung zwecks Festlegung der Grabstelle und des Begräbnistermins vorzulegen.
§5 Beerdigungen finden an allen Tagen statt, an denen der Friedhof gemäß §15 geöffnet ist. Die Beerdigungen werden im Gemeindebüro/Infowand bekanntgemacht.
§6 Soll ein Verstorbener außerhalb (auf einem anderen jüdischen Friedhof, innerhalb der Zuständigkeit der Jüdische Gemeinde des ehemaligen Regierungsbezirks Osnabrück K.d.ö.R.) beerdigt werden, sind außer den in §4 genannten Bescheinigungen ein Leichenpass und eine Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes erforderlich.
§7 Das Gemeindebüro informiert umgehend die Chewra Kaddisha über einen Todesfall. Sie sorgt für die erforderliche Abstimmung mit dem Beerdigungsinstitut, insbesondere in Bezug auf die Zeit der Überführung zum Friedhof unter möglichster Berücksichtigung der Wünsche der Hinterbliebenen. Dabei ist das religiöse Gebot einer schnellstmöglichen Beisetzung unbedingt zu beachten. Ausnahme nur durch höhere Gewalt, die Bestätigung des Rabbinats möglich. 2
§8 Die rituelle Waschung und Ankleidung erfolgt entsprechend den religionsgesetzlichen Vorschriften. II
§9 Die Überführung der Verstorbenen zum Friedhof geschieht durch ein Beerdigungsinstitut. §10 Die Überführung des Sarges zur Grabstelle und die Einsenkung erfolgen ausschließlich durch Chewra Kaddisha Mitglieder der Jüdischen Gemeinde und/oder Mitglieder der Jüdischen Gemeinde.
§11 Die Beerdigungszeremonie von Kindern, welche noch nicht 30 Tage alt sind, wird mit den Rabbinat vereinbart.
§12 Die Trauerfeier ist eine G-ttesdiensthandlung. Sie darf nur gemäß der in der Jüdischen Gemeinde üblichen Liturgie vorgenommen werden.
§13 Ausgrabungen von Leichen zwecks Umbettung sind nur mit Zustimmung des Vorstandes und mit Genehmigung des Rabbiners der Jüdischen Gemeinde des ehemaligen Regierungsbezirks Osnabrück K.d.ö.R zulässig. Eine Ausgrabung kann nur in der Zeit stattfinden, in der der Friedhof für Besucher geschlossen ist, außer an jüdischen Feiertagen. Tag und Stunde der Ausgrabung wird von der Gemeindeverwaltung festgelegt und den Angehörigen mitgeteilt. Die Grabstelle, aus der eine Ausgrabung erfolgt ist, muss durch einen Magen David (Davidstern) kenntlich gemacht werden. Eine Wiederbelegung ist nicht zulässig.
§14 1. Für eine Grabstelle muss eine Grabeinfassung erstellt werden. Ferner ist ein Grabstein, der von der Jüdischen Gemeinde Osnabrück zu genehmigen ist, innerhalb eines Jahres aufzustellen. Wird nach Ablauf von einem Jahr noch kein Grabmal aufgestellt, ist die Jüdische Gemeinde des ehemaligen Regierungsbezirks Osnabrück K.d.ö.R. berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers einen Grabstein mit entsprechender Beschriftung zu errichten. 3 2. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätten stehen (s. Anhang: Umfang der Grabstätten). Die Errichtung von Grabsteinen, deren Größe und Einfassung, die Auflegung von Kissenplatten und Grabplatten sowie Änderungen an bereits vorhandenen Grabanlagen sind an eine Genehmigung des Gemeindevorstandes und des Rabbiners gebunden. Diese Genehmigung kann erst erteilt werden, wenn die Kosten für die Grabstätte und für die Beerdigung beglichen sind. 3. Die Grabstellen sind schlicht zu halten. Erforderlich sind: – hebräische, traditionelle Buchstaben Pej und Nun, die in dem (Anhang Grabsteineininschrift) aufgelistet sind; – für die Kohanim, segnende Hände; für Leviten ein Krug; – ein Magen David; – dann kommen Vornamen des/der Verstorbenen und des Vaters Namen, Geburts.- und Sterbedatum. Inschriften auf den Grabsteinen bedürfen der Genehmigung der Chewra Kaddisha und Rabbinates. Es ist nicht erlaubt: – Anbringen von Bildern, Emblemen und sonstigen profanen Zeichen (z.B. Noten, Flammen u.s.w).; – Blumen bepflanzen, hinzulegen oder in Vase zu stellen; – Vasen, Kübel, Figuren, Bilder u.s.w.; – Bäume oder größere Büsche. Darüber Hinaus sind die Grabstellen in einem gepflegten Zustand zu halten. 4. Bei einem Doppelgrab oder Familiengrab muss, nach jeweiliger, in Anspruchsnahme, die gesamte Grabstätte, innerhalb von 3 Monaten in einen einheitlichen und würdigen Zustand, gemäß der jeweils gültigen Friedhofsordnung, hergestellt werden. 5. Diese Erklärung gilt auch für den/ die Rechtsnachfolger/in.
§15 Der Friedhof ist täglich mit Ausnahmen von Schabbat und jüdischen Feiertagen geöffnet. Am Vorabend von Schabbat und jüdischen Feiertagen, wird der Friedhof jeweils um 14.00 Uhr geschlossen. Änderungen vorbehalten (s. Gemeindezeitung). 4
§16 Die Besucher haben ein der Würde des Ortes angemessenes Verhalten zu beachten. Der Friedhofsgärtner, sein Stellvertreter oder andere zufällig dort weilende, kompetente Personen (Chawra Kaddisha, Rabbiner, Vorstandmitglieder) haben das Recht und die Pflicht, Personen, die die Ordnung oder die Würde verletzen, vom Friedhof zu verweisen. Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften kann die Jüdische Gemeinde des ehemaligen Regierungsbezirks Osnabrück K.d.ö.R die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Nutzungsberechtigten / Verfügungsberechtigen veranlassen.
§17 Die Änderung dieser Beerdigungs- und Friedhofsordnung (von 01. Februar 2001) wurde durch Beschluss des Vorstandes verabschiedet. Sie soll auf unbestimmte Zeit Geltung haben, sofern nicht ein abändernder Beschluss ergeht.