Angebot

Rabbinat

Unsere Gemeinde verfügt über ein rituelles Tauchbad – Mikwe.

Die Mikwe befindet sich im Untergeschoss im Gemeindezentrum. Wir bitten um eine Anmeldung mindestens einen Tag vor Ihrem Besuch

  • Weitere Informationen bei Nonna Becker, Telefon: 0541 48420
  • Hinweis: Auch im Notfall, wenn Sie die Mikwe am selben Tag brauchen, rufen Sie uns an.

CHUPPA Dass eine jüdische Hochzeit definitiv nicht allein auf dem Willen des Mannes beruht, kann man an folgendem Brauch erkennen: Bevor der Bräutigam bei der Kidduschin-Zeremonie überhaupt die Formel »Harej at mekudeschet li« (»Siehe, mit diesem Ring wirst du mir angeheiligt nach dem Gesetz von Mosche und Israel«) aussprechen darf, zeigt die Braut mit den drei oder sieben Runden, die sie unter der Chuppa um ihren Bräutigam macht, dass auch sie diese Ehe will.

Sie demonstriert ihre Eigeninitiative ganz im Sinne des Verses in Jeremia 31,22: »Denn der Ewige hat etwas Neues geschaffen auf Erden: die Frau wird den Mann umgeben« – was man auch übersetzen kann mit: »Sie wird dem Mann den Hof machen.«

© Rabbiner Arie Folger und die Juedische Allgemeine

Wenn sich jüdische Gemeindemitglieder einem kranken Mitmenschen widmen, werden mehrere Gebote der Torah gleichzeitig erfüllt: Barmherzigkeit und Nächstenliebe. Es ist eine heilige Pflicht (Mizwah) für jeden, der Jüdischkeit in sich trägt. Die Tradition des Bikur Cholim wird in der Gemeinde von den ehrenamtlichen Mitgliedern Baruch Chauskin, Irina Bogdanova, Sofiya Rushanik und Sergey Grabovski ausgeführt. Die Besuche finden in Altenheimen und Privatwohnungen statt. Besonders an hohen Feiertagen sind die Besuche bei den alten und kranken Menschen von besonderer Bedeutung. Die Besucher von Bikur Cholim kommen nie mit leeren Händen. So werden zu Pessach Matzot mitgebracht und, z.B zu Purim, Hamantaschen.

Im Rahmen des Bikur Cholim führt das Team ein Projekt namens „Ledor Vador“ („Von Generation zu Generation“) durch. Hier können alle Gemeindemitglieder, die den Holocaust überlebt haben, als Zeitzeugen ihre persönliche Geschichte erzählen und Fotos zur Verfügung stellen. Auch sie selbst werden von dem Künstler Emil Reznik fotografiert. Das Ziel dieses Projektes ist es, ein Foto- und CD- Archiv für die Gemeinde zu schaffen.

  • Leitung Kantor Baruch Chauskin

BIKUR CHOLIM (TALMUD)

Das Gebot von Bikur Cholim (Besuchen der Kranken) gehört zu den größten und wichtigsten Geboten im Judentum. Dieses Gebot ist nicht nur das, was uns von den Tieren unterscheidet, sondern erhebt uns bis zu der Ebene des Allmächtigen. Denn es steht im Talmud (Sota 14b): „Rabbi Chama bar Chanina sagte: Was ist die Bedeutung des Verses: „Hinter deinem G-tt, dem Ewigen sollst du folgen (Dewarim 13:5)? Ist es denn möglich hinter G-tt zu laufen? …Dieser Vers lehrt uns, dass wir Seinen Eigenschaften nachahmen sollen, genauso wie Er … die Kranken besucht … so sollst auch du die Kranken besuchen.“

Rabbiner Yitzchak Silver schreibt, dass das Gebot von Bikur Cholim aus 4 Teilen bestehe:

  1. Sich um das körperliche Wohlbefinden des betroffenen zu sorgen. Dazu gehören u.a. dem Kranken das Essen zu bringen, für den Kranken Einkäufe zu betätigen, seine Medizin zu besorgen, dem Kranken bei den Hausarbeiten zu helfen, etc.
  2. Die Laune und das innere Wohlbefinden des Kranken zu verbessern und ihm dabei verhelfen die Last der Krankheit zu ertragen. Dazu gehören u.a. das Aufheitern des Kranken und ihm das Gefühl vermitteln, dass er nicht alleine ist und dass es andere Menschen gibt denen er wichtig ist.
  3. Das Gebet für den Kranken. Unsere Weisen sagen, dass das Gebet in der Gegenwart des Kranken besonders hilfreich ist, da die G-ttliche Gegenwahrt unseren Weisen nach neben dem Kranken ruht. Außerdem wenn man das Leiden des Kranken vor den Augen hat, wird man dadurch zu einem tiefgreifenden Gebet bewegt.
  4. Indem man einen Kranken besucht, nimmt man ein Sechzigstel seiner Krankheit weg.

So steht es im Talmud, Traktat Nedarim 39b.

Unsere Weisen des Talmuds sagen im Traktat Nedarim 40a, dass jemand der die Kranken besucht, wird auf 4 verschiedenen Weisen von G-tt dafür entlohnt:

  1. G-tt wird ihn vom bösen Trieb beschützen.
  2. G-tt wird ihn von den Leiden bewahren.
  3. Ihm wird von allen Respekt erwiesen.
  4. Er wird wahre Freunde finden.

An derselben Stelle sagt auch der Talmud, dass wenn ein Mensch einen Kranken besucht, gleicht er einem, der ihm das Leben bringt, jedoch wird derjenige der es nicht tut mit jemandem verglichen, der ihm den Tod bringt.

Wir, vom Projekt Bikur Cholim, würden uns auf weitere Freiwillige, die sich uns anschließen möchten, freuen. Teilen Sie es uns bitte mit, wenn Sie ältere Familienangehörige haben oder jemanden kennen, der hilfebedürftig ist!

— Baruch Chauskin
Gemeindekantor der Jüdischen Gemeinde Osnabrück K.d.ö.R
In der Barlage 41-43
49078 Osnabrück
Telefon: 0541/48420

Die Chewra Kadischa steht unter der Leitung von Herrn Kantor Baruch Chauskin und beschäftigt sich mit der traditionellen Bestattung Verstorbener auf den jüdischen Friedhöfen der Stadt Osnabrück. Unter den Juden wurde diese Tätigkeit zu allen Zeiten als eine der größten Mizvot angesehen. Sie ist Hilfe und Unterstützung für die Verwandten der Verstorbenen. Die ehrenamtlich geführte Organisation berät die Hinterbliebenen in allen Fragen, die mit dem Begräbnis nach jüdischer Tradition verbunden sind, wie z.B.:

  • Bestimmung des Datums und des Jahrestages des Todes nach dem jüd. Kalender
  • Anwesenheit von zehn jüd. Männern (Minjan) um das Kaddisch zu sagen
  • Hilfe bei der Ausübung der Gebete während der Schiwah
  • Herstellung der Namensschilder für die Jiskor-Tafel
  • Gestaltung der Grabsteine
  • Leitung Baruch Chauskin, Tel.: 0541 /48420

Über Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Friedhofsfläche Jüdischen Gemeinde des ehemaligen Regierungsbezirks Osnabrück K.d.ö.R

Beerdigungs- und Friedhofsordnung der Jüdischen Gemeinde des ehemaligen Regierungsbezirks Osnabrück K.d.ö.R

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Die nachstehende Beerdigungs- und Friedhofsordnung regelt das Beerdigungs- und Friedhofswesen für alle von der Jüdischen Gemeinde des ehemaligen Bezirks Osnabrück K.d.ö.R verwalteten Friedhöfe.

§2 Auf dem Friedhof können beerdigt werden: 1. Die verstorbenen Mitglieder der Jüdischen Gemeinden sowie alle im Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen verstorbenen Personen jüdischen Glauben. 2. Auswärts verstorbene jüdische Personen, auch wenn sie nicht einer jüdischen Gemeinde angehört haben. 3. In Ausnahmefällen mit Beschluss des Vorstandes nicht jüdische Ehefrauen bzw. Ehemänner von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinden und Kinder jüdischer Väter. Jedoch wird ein jüdisches Zeremoniell nicht stattfinden. Die Beerdigung wird auf einem, vom Vorstand festzulegenden Platz im interkonfessionellen Bereich des jüdischen Friedhofs stattfinden. 4. Asche von Verstorbenen kann auf dem jüdischen Friedhof nicht beerdigt und auch nicht anderweitig beigesetzt werden. 1 5. Früh- und Fehlgeburten (weiteres in §4) nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen. Über Beisetzung einzelner Körperteile entscheidet das Rabbinat.

§3 Die Jüdische Gemeinde bewirkt die Bestattung der Verstorbenen nach den Vorschriften der jüdischen Religion. Eine Obduktion kann nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgen.

§4 Die Anmeldung von Beerdigungen erfolgt bei der Jüdischen Gemeinde des ehemaligen Regierungsbezirks Osnabrück K.d.ö.R. Es ist eine Bescheinigung des zuständigen Standesamtes über die Eintragung eines Sterbefalles vorzulegen. Bei der Anmeldung zur Beerdigung einer Fehlgeburt ist das Attest eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen. Auf dem Attest muss der Name der Mutter sowie Ort und Zeit der Geburt angegeben und zugleich bescheinigt sein, dass es sich um eine Fehlgeburt handelt. Dieses Attest muss ferner mit dem Vermerk des zuständigen Polizeireviers versehen sein, dass keine Bedenken gegen eine Beerdigung bestehen. Der vom zuständigen Polizeirevier ausgestellte Beerdigungsschein ist dem Gemeindebüro spätestens 48 Stunden vor der Beisetzung zwecks Festlegung der Grabstelle und des Begräbnistermins vorzulegen.

§5 Beerdigungen finden an allen Tagen statt, an denen der Friedhof gemäß §15 geöffnet ist. Die Beerdigungen werden im Gemeindebüro/Infowand bekanntgemacht.

§6 Soll ein Verstorbener außerhalb (auf einem anderen jüdischen Friedhof, innerhalb der Zuständigkeit der Jüdische Gemeinde des ehemaligen Regierungsbezirks Osnabrück K.d.ö.R.) beerdigt werden, sind außer den in §4 genannten Bescheinigungen ein Leichenpass und eine Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes erforderlich.

§7 Das Gemeindebüro informiert umgehend die Chewra Kaddisha über einen Todesfall. Sie sorgt für die erforderliche Abstimmung mit dem Beerdigungsinstitut, insbesondere in Bezug auf die Zeit der Überführung zum Friedhof unter möglichster Berücksichtigung der Wünsche der Hinterbliebenen. Dabei ist das religiöse Gebot einer schnellstmöglichen Beisetzung unbedingt zu beachten. Ausnahme nur durch höhere Gewalt, die Bestätigung des Rabbinats möglich. 2

§8 Die rituelle Waschung und Ankleidung erfolgt entsprechend den religionsgesetzlichen Vorschriften. II

§9 Die Überführung der Verstorbenen zum Friedhof geschieht durch ein Beerdigungsinstitut. §10 Die Überführung des Sarges zur Grabstelle und die Einsenkung erfolgen ausschließlich durch Chewra Kaddisha Mitglieder der Jüdischen Gemeinde und/oder Mitglieder der Jüdischen Gemeinde.

§11 Die Beerdigungszeremonie von Kindern, welche noch nicht 30 Tage alt sind, wird mit den Rabbinat vereinbart.

§12 Die Trauerfeier ist eine G-ttesdiensthandlung. Sie darf nur gemäß der in der Jüdischen Gemeinde üblichen Liturgie vorgenommen werden.

§13 Ausgrabungen von Leichen zwecks Umbettung sind nur mit Zustimmung des Vorstandes und mit Genehmigung des Rabbiners der Jüdischen Gemeinde des ehemaligen Regierungsbezirks Osnabrück K.d.ö.R zulässig. Eine Ausgrabung kann nur in der Zeit stattfinden, in der der Friedhof für Besucher geschlossen ist, außer an jüdischen Feiertagen. Tag und Stunde der Ausgrabung wird von der Gemeindeverwaltung festgelegt und den Angehörigen mitgeteilt. Die Grabstelle, aus der eine Ausgrabung erfolgt ist, muss durch einen Magen David (Davidstern) kenntlich gemacht werden. Eine Wiederbelegung ist nicht zulässig.

§14 1. Für eine Grabstelle muss eine Grabeinfassung erstellt werden. Ferner ist ein Grabstein, der von der Jüdischen Gemeinde Osnabrück zu genehmigen ist, innerhalb eines Jahres aufzustellen. Wird nach Ablauf von einem Jahr noch kein Grabmal aufgestellt, ist die Jüdische Gemeinde des ehemaligen Regierungsbezirks Osnabrück K.d.ö.R. berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers einen Grabstein mit entsprechender Beschriftung zu errichten. 3 2. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätten stehen (s. Anhang: Umfang der Grabstätten). Die Errichtung von Grabsteinen, deren Größe und Einfassung, die Auflegung von Kissenplatten und Grabplatten sowie Änderungen an bereits vorhandenen Grabanlagen sind an eine Genehmigung des Gemeindevorstandes und des Rabbiners gebunden. Diese Genehmigung kann erst erteilt werden, wenn die Kosten für die Grabstätte und für die Beerdigung beglichen sind. 3. Die Grabstellen sind schlicht zu halten. Erforderlich sind: – hebräische, traditionelle Buchstaben Pej und Nun, die in dem (Anhang Grabsteineininschrift) aufgelistet sind; – für die Kohanim, segnende Hände; für Leviten ein Krug; – ein Magen David; – dann kommen Vornamen des/der Verstorbenen und des Vaters Namen, Geburts.- und Sterbedatum. Inschriften auf den Grabsteinen bedürfen der Genehmigung der Chewra Kaddisha und Rabbinates. Es ist nicht erlaubt: – Anbringen von Bildern, Emblemen und sonstigen profanen Zeichen (z.B. Noten, Flammen u.s.w).; – Blumen bepflanzen, hinzulegen oder in Vase zu stellen; – Vasen, Kübel, Figuren, Bilder u.s.w.; – Bäume oder größere Büsche. Darüber Hinaus sind die Grabstellen in einem gepflegten Zustand zu halten. 4. Bei einem Doppelgrab oder Familiengrab muss, nach jeweiliger, in Anspruchsnahme, die gesamte Grabstätte, innerhalb von 3 Monaten in einen einheitlichen und würdigen Zustand, gemäß der jeweils gültigen Friedhofsordnung, hergestellt werden. 5. Diese Erklärung gilt auch für den/ die Rechtsnachfolger/in.

§15 Der Friedhof ist täglich mit Ausnahmen von Schabbat und jüdischen Feiertagen geöffnet. Am Vorabend von Schabbat und jüdischen Feiertagen, wird der Friedhof jeweils um 14.00 Uhr geschlossen. Änderungen vorbehalten (s. Gemeindezeitung). 4

§16 Die Besucher haben ein der Würde des Ortes angemessenes Verhalten zu beachten. Der Friedhofsgärtner, sein Stellvertreter oder andere zufällig dort weilende, kompetente Personen (Chawra Kaddisha, Rabbiner, Vorstandmitglieder) haben das Recht und die Pflicht, Personen, die die Ordnung oder die Würde verletzen, vom Friedhof zu verweisen. Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften kann die Jüdische Gemeinde des ehemaligen Regierungsbezirks Osnabrück K.d.ö.R die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Nutzungsberechtigten / Verfügungsberechtigen veranlassen.

§17 Die Änderung dieser Beerdigungs- und Friedhofsordnung (von 01. Februar 2001) wurde durch Beschluss des Vorstandes verabschiedet. Sie soll auf unbestimmte Zeit Geltung haben, sofern nicht ein abändernder Beschluss ergeht.